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Kreditlexikon

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Nachrang
Eine im Grundbuch eingetragene Rangstelle eines Grundpfandrechtes oder einer Belastung nach einer besser platzierten Voreintragung bezeichnet man als Nachrang. In Bezug auf eine mögliche Sicherheitenverwertung ist die jeweilige Rangstelle wichtig, da der Wert der maximalen Beleihungsgrenze für den Nachrang-Kreditgeber durch die im Vorrang eingetragenen Rechte entsprechend gemindert wird.

Nettokreditbetrag
Ohne die einmaligen Kosten (beispielsweise die Bearbeitungsgebühr) bezeichneter Kreditbetrag. Dem Kunden direkt auf sein Girokonto überwiesener Betrag.

Nießbrauch
Der Nießbrauch ist ein nicht übertragbares und unvererbliches Recht für eine bestimmte Person (den Nießbrauchberechtigten) das sämtliche Nutzungen einer Immobilie gewährt und ist im Grundbuch eingetragen. Selbst wenn eine Immobilie verkauft wird, bedeutet dies, dass die betreffende Person lebenslang in dieser wohnen kann. Der Nießbrauchberechtigte hat in den meisten Fällen auch für die Immobilie bzw. das Grundstück zu sorgen (Instandhaltung) und trägt die laufenden Kosten. Ein durch Niessbrauch belastetes Grundstück deshalb zur Beleihung eher ungeeignet. An übertragbaren Rechten, beweglichen Sachen, Vermögen sowie Unternehmen kann ebenfalls ein Nießbrauch bestellt werden.

Notleidender Kredit
Einen Kredit, bei dem ungewiss ist, ob der Darlehensnehmer den Kredit noch zurückzahlen kann, nennt man einen „notleidenden Kredit“. Wenn der Kreditnehmer keine Tilgungsraten und / oder Zinsen mehr bezahlt, ist dies im besonderen Fall gegeben.

Nominalzins
Zins, der sich auf das Kapital bezieht.

Nominalschuld
Der ohne die Berücksichtigung einer Bearbeitungsgebühr oder Disagio betrachtete Darlehensnennbetrag ist die Nominalschuld. Der Disagio wird zur Berechnung von Zinsen, Tilgung oder einer Bearbeitungsgebühr herangezogen.

Notaranderkonto
ist ein treuhändischen Bankkonto eines Notars, das der Verwahrung von Fremdgeldern dient. Um Darlehen vorzeitig auszubezahlen, können dafür Notaranderkonten benutzt werden, obwohl eine Eintragung in die Grundschuld noch nicht erfolgte.

Notarbestätigung
Hierbei handelt es sich um eine formelle, dem Kreditinstitut gegenüber erklärte Bestätigung eines Notars. Sie bestätigt die Möglichkeit der Eintragung einer Grundschuld in das Grundbuch gemäß der Rangrichtigkeit. Bevor die Grundschuld in das Grundbuch eingetragen ist, kann das Kreditinstitut ein Darlehen aufgrund der Notarbestätigung ausbezahlen.

Notarielle Beurkundung
Durch den Gesetzgeber sind diese insbesondere bei Grundstückskaufverträgen sowie bei der Belastung von Grundstücken mit einer Grundschuld (Grundschuldbestellung) vorgeschrieben.





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