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Versicherungslexikon

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Gebührenordnung
Anhand von Gebührenordnungen berechnen Ärzte und Zahnärzte ihre Honorare für Privatpatienten: Ärzte auf Basis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Zahnärzte anhand der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Die einzelnen Leistungen sind mit einem festen Betrag in den Gebührenordnungen angesetzt. In der Regel dürfen jedoch die Behandler zwischen dem einfachen und dem 2,3fachen Steigerungssatz für persönlich erbrachte Leistungen (z. B. für Beratungen) verlangen. Der 1- bis 1,8fache Satz darf für medizinisch-technische Leistungen (z. B. Röntgenuntersuchungen) angesetzt werden und für Laboruntersuchungen bis zum 1,15fachen Steigerungssatz. Als sogenannte Schwellenwerte oder Regelhöchstsätze bezeichnet man die oberen Werte. Der Arzt muss es schriftlich begründen, wenn er über diese Begrenzung hinaus abrechnen möchte. Maximal bis zum 3,5fachen bzw. 2,5fachen, bei Laboruntersuchungen bis zum 1,3fachen Satz darf mit einer solchen Begründung (z.B. wegen erhöhten Zeitaufwandes) abgerechnet werden. Vor Behandlungsbeginn können Ärzte in Ausnahmefällen auch eine Honorarvereinbarung mit ihrem Patienten treffen. Die Leistungspunkte der GOÄ oder GOZ müssen zwar in der Abrechnung enthalten sein, der Rechnungsbetrag darf dabei allerdings über die oben beschriebenen Sätze hinausgehen. Aufgrund des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) berechnen Heilpraktiker ihre Honorare.

gehaltsabhängige Zusage
Es handelt sich um eine Versorgungszusage, deren Leistungshöhe von der Höhe der Bezüge abhängig ist.

Gehaltsverwendungs-Direktversicherung
Aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden Teile des Barlohns eines Arbeitnehmers für eine Direktversicherung verwendet.

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Die Krankenkassen, wie z.B. die Deutsche Angestellten Ersatzkasse (DAK), die Barmer Ersatzkasse (BEK), die allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) sowie die Betriebskrankenkassen (BKK) oder die Innungskrankenkassen (IKK) sind Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieselben, gesetzlich festgelegten Leistungen werden grundsätzlich von allen Kassen offeriert, wobei bestimmte Gestaltungsspielräume für erweiterte Leistungen satzungsmäßig festgesetzt sein können. Der Beitrag zur GKV wird als Prozentsatz vom Bruttoeinkommen berechnet, maximal aber bis zur Jahresarbeitsentgeltgrenze. Das Einkommen, welches die Grenze übersteigt, wird nicht bei der Beitragsberechnung berücksichtigt.

Gesetzliche Rentenversicherung (GRV)
Zusammen mit der gesetzlichen Unfall-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung bildet sie die fünf Säulen der Sozialversicherung. In der gesetzliche Rentenversicherung sind Leistungen wie die Witwen- und Waisenrente, die Altersrente sowie die Erwerbsminderungsrente vorgesehen. Sie bietet allerdings immer nur eine Grundversorgung. eine private Schließung der „Versorgungslücke“ ist notwendig, wenn man seinen gewohnten Lebensstandard auch im Leistungsfall weiter aufrechterhalten will. Das Rentenlexikon der BfA bietet im Internet weitergehende Informationen.

Gesetzlicher Beitragszuschlag
Ab dem 65. Lebensjahr müssen wir zur Beitragsstabilisierung – wie alle Unternehmen der privaten Krankenversicherung – bei Versicherten zwischen dem 21. und dem 60. Lebensjahr seit dem 01.01.2000 einen Beitragszuschlag von 10% erheben. Dieser ist nur auf die Tarife der Krankenkostenversicherung bezogen.

Gesundheitsprüfung
In aller Regel hängt vom Gesundheitszustand des Antragstellers der Abschluss einer privaten Lebens- oder Krankenversicherung ab. Der Versicherungsantrag enthält daher entsprechende Gesundheitsfragen. Sollten diese nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden, so hat der Versicherer das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

Gewinnsystem nach Rentenbeginn
Zur sofortigen Steigerung der laufenden Altersrente werden beim Pensionsfonds alle während der Rentenbezugszeit zugeteilten Gewinnanteile verwendet (Gewinnsystem Zusatzrente)

Gewinnsysteme
Die garantierten Versicherungsleistungen werden um die von der Pensionskasse erwirtschafteten Gewinnanteile erhöht. Diese werden entweder zur sofortigen Erhöhung der versicherten Leistung verwendet (Anlageversicherung und Zusatzrente) oder angesammelt, verzinst und bei Fälligkeit mit der versicherten Leistung ausgezahlt (verzinsliche Ansammlung).

Gewinnverwendung
Es gibt zahlreiche Varianten wie diese Gelder bei der Zuteilung der Überschussbeteiligung auf den einzelnen Vertrag verwendet werden können. Bei Vertragsabschluss werden diese Gewinnverwendungssysteme, die für die verschiedenen Arten der Lebensversicherung ebenso unterschiedlich sein können wie für mitversicherte Zusatzversicherungen, ausgewählt. Die wichtigsten Systeme sind die verzinsliche Ansammlung und das Bonussystem. Die jährlichen Überschussanteile werden beim Bonussystem als Einmalbeiträge für eine zusätzliche beitragsfreie Versicherung (Bonus) verwendet. Die Versicherungsleistung erhöht sich dadurch Jahr für Jahr im Todes- und Erlebensfall. Bereits frühzeitig wird insbesondere der Todesfallschutz erhöht. Beim Versicherungsunternehmen werden bei der verzinslichen Ansammlung die jährlichen Überschussanteile dagegen angespart und verzinst. Zusammen mit der Versicherungssumme wird dieser angesparte Betrag zuzüglich der Zinsen und Zinseszinsen dann ausbezahlt. In der Regel führt dies zu einer höheren Erlebensfall-Leistung als im Bonussystem. Häufig wird auch die Beitragsverrechnung bei der Risikolebensversicherung verwendet. Man nutzt hier die Überschüsse dazu, um den Beitrag für die gesamte Laufzeit des Vertrages sofort zu senken.

GGF-Versorgung
Hinterbliebenen-, Invaliditäts- und Altersversorgung eines Gesellschafter- Geschäftsführers; Hierbei handelt es sich in der Praxis meist um eine bei einem Lebensversicherer rückgedeckte und ggf. durch eine Direktversicherung ergänzte Versorgungszusage.

GmbH-Steuersatz
Die (angenommene) Ertragsteuerbelastung wird durch den GmbH-Steuersatz einer GmbH wiedergegeben. Dieser besteht aus der Körperschaftsteuer.

Gruppen-Unterstützungskasse
Eine Unterstützungskasse (s. U-Kasse) die von mehreren Unternehmen getragen wird.

Gruppenversicherung
Wenn mehrere Personen durch einen Versicherungsvertrag abgesichert sind, dann liegt eine Gruppenversicherung vor. Dies können etwa Verbände, Vereine, Arbeitgeber oder Berufsverbände sein.





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